PHILOSOPHIE
Berufskodex
Wir orientieren uns am Berufskodex des Berufsverbandes AvenirSocial Professionelle Soziale Arbeit Schweiz. Er basiert auf der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948), der Europäischen Menschenrechtskonventionen (1953), der Europäischen Sozialcharta (1961), den berufsethischen Richtlinien der Internationalen Vereinigung der Sozialarbeiter (1994) und den Grundrechten, Bürgerrechten und Sozialzielen der Schweizerischen Bundesverfassung.
Unser Selbstverständnis als Professionelle der Sozialen Arbeit basiert daher auf den folgenden Grundprinzipien:
- Wir fördern Selbstaktivität und Selbstorganisation und leisten so Hilfe zur Selbsthilfe.
- Wir achten die individuelle Persönlichkeit und die damit verbundene Meinungs- und Entscheidungsfreiheit.
- Wir orientieren uns an Ressourcen und setzen diese sorgfältig ein.
- Wir reflektieren unsere beruflichen Tätigkeiten und die damit verbundenen Rollen in regelmässigen Inter- und Supervisionen.
Berufsgeheimnis/Akten
Unsere Tätigkeit in Ihrer Angelegenheit ist dem Berufsgeheimnis unterstellt. Auskünfte an Dritte werden nur mit Ihrem Einverständnis erteilt. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der von Ihnen beanspruchten Dienstleistungen weiter. Die von uns erstellten Akten sind unser Eigentum. Die darin erfassten Informationen dienen zur Begründung der Hilfestellung an Sie und der Festhaltung des Verlaufs.
Zusammenarbeit
Wir arbeiten häufig auch interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammen (z.B. Ärzte, Arbeitgeber, Angehörige, Schule usw.). Persönliche Informationen werden wir aber direkt bei Ihnen oder nur mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnis bei Drittpersonen einholen.
Besondere Fälle
In besonderen Fällen (z.B. im Vormundschafts- oder Strafrecht) kann es vorkommen, dass von den aufgeführten Prinzipien abgewichen werden muss, vor allem auch wenn Ihre Interessen oder die Interessen Dritter ernsthaft gefährdet sind und wenn es keine andere Möglichkeit gibt, um diese Gefährdung abzuwenden. Sollte dies der Fall sein, werden wir Sie umgehend über diese Abweichung informieren.
Zeugen
Berufsleute der Sozialen Arbeit können wie alle anderen Staatsbürger aufgefordert werden, als Zeuge auszusagen. Sie können von dieser Pflicht entbunden werden, wenn das Vertrauensverhältnis zum Klienten dadurch gefährdet wird und keine ernsthafte Gefährdung Dritter gegenüber gestellt werden kann.